Satzung

Satzung Netzwerk Ernährungskultur e.V.

§ 1 Der Verein ist gemeinnützig und führt den Namen Netzwerk Ernährungskultur. Sein Sitz ist Nürnberg. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Das Netzwerk Ernährungskulturverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wis-senschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel desNetzwerks Ernährungskultur dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckdes Netzwerks Ernährungskulturfremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

-Das Netzwerk Ernährungskulturhat den Zweck,

-den Austausch zwischen dersozial-, kultur-und naturwissenschaftlichen Ernährungsforschung und

-die Zusammenarbeit von Forschung und Praxis zu fördernsowie

– wissenschaftliche Erkenntnisse der interdisziplinären Ernährungsforschung mit Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit zu diskutieren

Dieser Zweck soll unter anderem durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:

-Wissenschaftliche Tagungen und Workshops

-Veröffentlichungen

-Internationale und nationale Vernetzung mitim Themenfeld Essen und Ernährung.

§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die zur aktiven Mitarbeit an den Aufgabendes NetzwerksErnährungskultur bereit sind. Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. In diesem Fall steht dem/der Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft wird beendet

-durch freiwilligen Austritt

-durch Tod

-durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dem Mitglied mittels eines eingeschriebe-nen Briefes unter Angabe von Gründen bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mit-glied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Die Mitgliedschaftim Netzwerk Ernährungskulturdarf von den Mitgliedern nicht für werbliche Zwecke oder solche, die den Eindruck einer Werbemaßnahme erwecken, genutzt werden, da dies mit Zweck und Zielendes Netzwerks Ernährungskulturunvereinbar ist.

§ 5 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung bestehtaus den Mitgliedern. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene anwesende Mitglieder vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und ist von dem/der Vorsitzenden unter Versendung einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 25 Prozent der Mitglieder es verlangen.

§ 7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit die Satzung nichts anderes be-stimmt, der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist un-abhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auchohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.

§ 8 Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung je-weils im Rahmen der Tagesordnung fristgerecht bekannt zu geben.

§ 9 Der Vereinwird aufgelöst, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllbar ist. Für den Beschluss der Auflösung ist eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung notwendig, die beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats die Einladung zu der Mitgliederversammlung zu wiederholen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Ver-einsvermögen an die Stiftung Domäne Dahlem -Landgut und Museum (Freilandmuseum für Ag-rar-und Ernährungskultur mit ökologischem Schwerpunkt, http://www.domaene-dahlem.de), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu ver-wenden hat.

§ 10 Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Er besteht aus der / dem Vorstandsvorsitzenden,einem Stellver-treter, dem für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Vorstand, dem Finanzvorstand und dem Verantwortlichen für internationale Zusammenarbeit. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des §26 BGB durchzwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 11 Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Leiter der Versammlung oder einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Die Mitglieder entrichten einen Vereinsbeitrag. Für die Höhe der jährlichen Beiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.Die Beiträge sind für die Wahrnehmung der Ziele des Vereins bestimmt.

§ 13 Bei Bedarf können vom Vorstand besondere Ausschüsse gebildet werden.

§ 14 Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

Stand 10.03.2019